Kanzleigründungsplan für Anwaltskanzleien

Businessplan für eine Kanzlei – Warum?


„Die Erarbeitung des Planes war für mich ein wichtiger Schritt, die halbe Miete für den Schritt in die Selbstständigkeit. Denn was man will, muss ja von einem selber kommen. Auch hat es mich von meiner Selbstherrlichkeit heruntergebracht und realistisch eingestellt. Das war die ideale Vorbereitung für Gespräche mit Beratern und Banken, weil es einen unter Begründungszwang setzt und man auf die blinden Flecken der Planung aufmerksam gemacht werden kann."

Existenzgründer Ralph N. der sich im Jahre 2000 mit Hilfes dieses Planes selbständig machte;
seine Umsatzprognosen hat er von Anfang an übertroffen.


Egal ob Kanzleigründer oder die Weiterentwicklung einer bestehenden Kanzlei, jedes geschäftliche Vorhaben gelingt eher, wenn es durchdacht, geplant und schriftlich niedergelegt ist. Denn die Schriftlichkeit des Vorganges zwingt zur Exaktheit der eigenen Vorstellungen und dient anderen (Geschäftspartnern, finanzierenden Banken, etc) zum Nachweis der beabsichtigten wirtschaftlichen Ziele. Kanzleigründungspläne (oder Businesspläne) sind inzwischen ein durchaus gebräuchliches Instrument der Unternehmensplanung, auch in Anwaltskanzleien. Eine Organisation ohne Businessplan lässt auf nicht ausreichende Klarheit der unternehmerischen Vorstellungen schließen, und ist in der Beratungsarbeit immer ein Indiz für wirtschaftliche Probleme.

Die Vorlage für diesen Businessplan wurde für die Beratung von anwaltlichen Existenzgründern entwickelt und durch eine Vielzahl von Beratungen immer wieder überprüft und weiterentwickelt. Die Ausarbeitung des Businessplanes wurde von Kanzleigründern immer wieder als wichtiger, klärender Schritt beurteilt, der zur Ehrlichkeit, Überprüfung eigener Vorstellungen, Marktanalyse, Planung der Finanzierung, etc. zwang und damit das Vorhaben wirtschaftlich absicherte. Für den Gründungsberater, finanzierenden Bankier oder Arbeitsamtsberater ist es der Ausgangpunkt, um die Vorstellungen des Gründers kennen zulernen, auf Schlüssigkeit zu prüfen, hinsichtlich der Gründerpersönlichkeit abzugleichen und entsprechende Schlüsse zu ziehen. Für den Gründer ist es auch noch nach Jahren Fahrplan resp. Überprüfungsansatzpunkt; diesen Plan nach der Gründung wegzulegen, wäre ein Fehler: er sollte mind. einmal jährlich in der Wiedervorlage auftauchen.

Ein Businessplan hat aufgrund der Gebräuchlichkeit in allen Industriezweigen eine standardisierte Form und Struktur; dies gilt auch für Pläne von Kanzleien. Aufgrund der gestiegenen Markttransparenz ist es auch möglich, entsprechende Analysen zu erstellen, um die Marktchancen besser einschätzen zu können. Die Qualität der Marktanalyse und die entsprechenden Konsequenzen daraus zu ziehen bedeutet immer eine größere Erfolgswahrscheinlichkeit; sich auf die generellen Ratschläge unerfahrener Mitbewerber zu verlassen, ist im heutigen Marktumfeld nicht mehr ausreichend.

Dieser Plan geht davon aus, dass eine Kanzleineugründung heutzutage nur noch von mehreren Anwälten gemeinsam betrieben werden sollte. Der Markt ist für Einzelanwälte viel zu wettbewerbsintensiv: Spezialisierung ist verlangt, Größe zählt, und eine solide Organisation bedarf ausreichenden Umsatz. Daher sind viele Punkte aus der Sicht des Einzelnen und der Gemeinschaft angesprochen, und die Erarbeitung als vorbereitendes Projekt ist bereits ein erster guter Schritt in die Selbständigkeit. Hier werden alle Punkte kritisch abgefragt, von der wir wissen, dass deren Beantwortung eher vor als nach der Gründung erfolgen sollte. Die Kanzleiübernahme, gar deren Kauf, haben wir hier nicht mitbehandelt, weil er aus unserer Sicht in der Regel nicht erfolgreich ist; die Mandantenbeziehung zu übertragen fällt schwer, die Kompetenz des jungen Anfängers reicht in der Regel nicht, und daher ist der Kaufpreis fast immer zu hoch. Die gleiche Menge an Energie in das eigene Vorhaben gesteckt bedeutet eine wesentliche Erhöhung der Erfolgschancen.


Die wichtigsten Gliederungspunkte sind:

1. Executive Summary
Dieser Abschnitt ist eine Zusammenfassung des Vorhabens. Er wird daher erst nach dem Detailplan erstellt und diesem dann vorangestellt. Er enthält üblicherweise eine kurze Darstellung des Vorhaben und des/der Gründer(s), eine Beschreibung des Marktsegments (Zielgruppe und Bedürfnisse, Geschäftsfelder und Nutzen), Details zum Markt/Wettbewerb, zum Marketing/Vertrieb (Produkte/DL, Preis, Verbreitung/Aktionsradius), zum Geschäftssystem/Organisation), dem Realisierungsfahrplan, Chancen und Risiken, und zur Finanzierung (Liquiditätsvorausschau).

2. Detailplanung

3. Finanzteil


In diesem Ratgeber konzentrieren wir uns auf die wichtigsten Abschnitte: der Marktpositionierung und dem Finanzteil. Der Grund liegt darin, dass dies für junge Anwälte die Bereiche sind, in denen die wenigsten Erfahrungen und Kenntnisse vorhanden sind. Es wurde trotzdem die generelle Gliederung eines Businessplanes übernommen, damit kein wesentlicher Gliederungspunkt übersehen werden kann.

Als häufigste Ursache für das Scheitern von Gründern werden immer wieder Informationsmängel genannt. Daher: lassen Sie sich beraten und nehmen Sie jede Gelegenheit wahr, Informationen zu erhalten.


Rechtsanwalt Christoph H. Vaagt, München

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