Investitionsabzugsbetrag

Seit 1995 konnten u.a. Unternehmer, Freiberufler, also auch Rechtsanwälte, die ihren Beruf z.B. im Rahmen einer Berufsausübungsgesellschaft, z.B. GmbH oder AG ausüben (insoweit gewerblich tätige Unternehmen) oder Rechtsanwälte, die ihren Beruf im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaften (PartG, sofern sinnvoll im Rahmen der GbR oder auch als Einzelanwälte) ausüben, eine Ansparrücklage nach § 7g EStG bilden. Ergänzend war eine Ansparabschreibung für Existenzgründer möglich.

Die Ansparrücklage wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform durch den Investitionsabzugsbetrag, § 7g EStG, ersetzt (UntStRefG, BGBl. I, 2007, 1912, vom 17.08. 2007).

Es ergeben sich folgende erhebliche Veränderungen:

  • Erhöhung des (absoluten) Höchstbetrags (der zum Bilanzstichtag gebildeten Investitionsabzugsbeträge bzw. Sonderabschreibungen ) von 154.000 € auf 200.000 €;

  • Verlängerung der Investitionsfrist von zwei auf drei Jahre

  • Einbeziehung auch gebrauchter (also nicht neuwertiger) Wirtschaftsgüter (WG)

  • Ersatz der Ansparrücklage durch einen den Gewinn außerbilanziell mindernden Abzugsbetrag in Höhe von 40% der AK/HK (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) der begünstigten WG, § 7g II EStG

  • Wegfall der vorherigen Bildung einer Ansparabschreibung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung

  • Wegfall der Existenzgründerrücklage

  • Einführung einer Gewinngrenze für Überschussrechner (§ 4 Abs. 3 EStG).


Sinn der Regelung ist eine Steuerstundung, mit der kleinen und mittleren Unternehmen (kleine und mittlere Betrieb und Praxen) die Finanzierung von Investitionen erleichtert werden.


Anspruchsberechtigung:

Betriebsvermögen bei Bilanzierenden: Sie können den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, wenn der Wert des Betriebsvermögens nicht 235.000 € übersteigt. Bisher kam es dagegen auf die Größenmerkmale des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (WJ) an. Hier muss man also umdenken !

Gewinngrenze bei Überschussrechnung: Hier gilt nunmehr die Gewinngrenze von 100.000 €. Diese Gewinngrenze ist ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags zu bestimmen. Sofern in 2008 Gewinn erhöhend aufzulösen ist, kann sie nicht durch die Neubildung eines Investitionsabzugsbetrages ausgeglichen werden. Denn in den Gewinn für die Jahre 2008 usw. fließt auch der Gewinn aus der Auflösung der Ansparabschreibung ein:

Beispiel:

RA ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ("Überschussrechner"). Er bildet zum 31.12.2006 eine Ansparabschreibung in Höhe von 120.000 €. Bis Ende 2008 hat er die vorgesehenen WG nicht angeschafft. Er muss die Ansparabschreibung zum Ende 2008 Gewinn erhöhend auflösen. Der Gewinn des RA beträgt ohne den Gewinn der Zwangsauflösung 80.000 €. RA möchte für 2008 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG bilden:

Der Anwalt muss die Ansparrücklage aus 2006 in 2008 Gewinn erhöhend auflösen. Sein Gewinn beträgt 120.000 € + 80.000 €. Ein neuer Investitionsabzugsbetrag kommt nicht in Betracht, weil die Gewinngrenze von 100.000 € überschritten ist.


Wer eine solche Situation feststellt, sollte sich dringend steuerlich beraten lassen.

Die Investitionsfrist ist von zwei auf drei Jahre verlängert. Das begünstigte WG kann also innerhalb längerer Zeit angeschafft werden. Andererseits ist allerdings die nur 6%ige Verzinsung bei der Zwangsauflösung durch einen eigenständigen Korrekturtatbestand ersetzt worden:

Die nach altem Recht noch mögliche Auflösung der Ansparrücklage durch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen i.V.m. der degressiven Afa entfällt.


§ 7g Abs. 3 (1) EStG:

Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 rückgängig zu machen. 2 Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 3 Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.

Ergebnis: Der neue "Investitionsabzugsbetrag" ist u.a. durch die Einführung der "Gewinngrenze" schwerer zu handhaben als die bisherige Ansparabschreibung. Anwälte, die bisher die Ansparabschreibung nutzen sollten dringend mit ihrem steuerlichen Berater abklären, was zu unternehmen ist.


RA Jürgen Schneider, Hamburg

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