Anwaltsvergütung

"Culpa in contrahendo" als Klippe für die Anwaltsvergütung

Innerhalb kurzer Zeit hat der BGH mehrmals vorvertragliche Pflichten des Anwalts in Zusammenhang mit seiner Vergütung und anwaltliche Schadensersatzpflichten gemäß §§ 311 II, 280 I BGB wegen ihrer Verletzung festgestellt.

Der Reihe nach: Im Urteil vom 24.5.2007 (NJW 2007, 2332) geht der BGH – wie auch früher stets – zunächst davon aus, dass der Anwalt auf die kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren nicht ungefragt hinweisen muss, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten könne. Nur auf Verlangen habe er die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen. So weit der Grundsatz. Es gilt aber immer, die besonderen Umstände des Einzelfalles mit zu berücksichtigen, die nach Treu und Glauben auch ohne Frage des Auftraggebers eine Belehrung über die Höhe der Vergütung nahe legen. Das gilt nicht nur, wenn die Höhe der Gebühren das verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht. Zu berücksichtigen ist vieles: Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, dessen Vermögensverhältnisse und seine Erfahrung mit Anwälten. Schlussendlich besteht die anfangs verneinte Aufklärungspflicht immer dann, wenn der Anwalt ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte und musste. Also realistisch gesehen: fast immer. Managementtechnisch heißt das: Kostenbelehrung immer in den Katalog der abzuarbeitenden Fragen bei Mandatsbeginn aufnehmen! Auch wenn § 49 b V BRAO den Anwalt nur dazu zwingt, dem Mandanten mitzuteilen, dass er nach Gegenstandwert abrechnen werde. Tut er das nicht, haftet er aus c.i.c.. Aber für was für einen Schaden? Das muss der Mandant darlegen und beweisen. In casu hat es ihm nichts genutzt, zu behaupten, er hätte keine Beratung in Auftrag gegeben, wenn er gewusst hätte, dass der Anwalt nach einem Gegenstandswert von 220.000 € abrechnen werde. Auf die Höhe des Gegenstandswertes muss der Anwalt nämlich gerade nicht hinweisen.

Der Anwalt muss die Erteilung des Hinweises nach § 49 b V BRAO nicht dokumentieren, so der BGH (entgegen verbreiteter Meinung im Schrifttum) in einer weiteren Entscheidung (BGH v. 11.10.2007 – NJW 2008, 371). Die allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätze, die den Mandanten beweispflichtig machen, gelten auch für die vorvertragliche Beratung.

Das wichtigste Urteil dieser Reihe vom 8.11.2007 (WM 2008, 371) endet für die anwaltliche Vergütung nicht so glimpflich. Hier hatte der Anwalt ein Mandat gegen eine Bank übernommen, ohne dem Mandanten zu sagen, dass sein Sozius diese häufig vertrat und dass er deswegen ggf. nicht im Klagewege gegen sie vorgehen werde. Als er es nach monatelangen offenbar erfolglosen Verhandlungen und einer erhaltenen Vergütung von 22.000 Euro schließlich offenbarte, kündigte der Mandant sofort. Er verlangte die bezahlte Vergütung zurück und noch einmal annähernd die gleiche Summe für seine vergeblichen Aufwendungen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil sie keine anwaltliche Pflichtverletzung sahen. Der BGH erkannte jedoch im Verhalten des Anwalts eine Schadensersatz auslösende c.i.c., die er nach §§ 311 II, 280 I BGB beurteilte. Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setze den unabhängigen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Anwalt voraus. Vertritt der Anwalt häufig die Interessen des Gegners, kann es für den Mandanten schon fraglich sein, ob er seine eigenen Interessen mit demselben Nachdruck vertreten würde. Der Mandant müsse Gelegenheit haben, sich zu entschließen, ob er das Mandat gleichwohl erteilen wolle. Darüber hinaus bestehe eine vorvertragliche Mitteilungspflicht, wenn der Anwalt gegen den von seiner Sozietät häufig vertretenen Gegner nicht klagen wolle, denn dann übernehme er nur ein eingeschränktes Mandat – ein uneingeschränktes umfasse regelmäßig auch die Vertretung vor Gericht. Damit ist der BGH wohl über das Ziel hinaus geschossen. Es gibt durchaus Beratungsmandate, wo dies keineswegs dazu gehört.

Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden. D.h., der Mandant ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er diese Hinweise bereits bei Mandatsbeginn erhalten hätte. Er hätte dann die Stundenhonorarsätze von je 500 Euro nicht bezahlen müssen. Die dabei ohnehin durch § 287 ZPO gemilderte Beweislast für die Kausalität (dem Richter muss das vorgetragene Ergebnis lediglich wahrscheinlich erscheinen) sieht der BGH durch einen Anscheinsbeweis erleichtert. Weil der Mandant das Mandat sofort, als er erfuhr, dass und warum sein Anwalt nicht gegen die Bank klagen wollte, gekündigt habe, hält es der BGH für mit genügender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass er es bei rechtzeitigem Hinweis vor Vertragsschluss gar nicht erst erteilt hätte.

Managementmäßig ist aus diesem Urteil manches abzuleiten:

  • Information über die wichtigen Mandanten aller Sozien ist innerhalb der Kanzlei – auch für Nichtsozien – unabdingbar.
  • Die Strategie, wie vorgegangen werden soll, wenn einem der Anwälte der Kanzlei ein Mandat gegen einen solchen Mandanten (nicht in derselben Rechtssache, da macht das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen eine Regelung überflüssig) angetragen wird, muss vorüberlegt und grundsätzlich geregelt werden. Hier hatte offenbar nur die Bank eine Strategie entwickelt: Sie pflegte nämlich ihre Mandate offenbar auf mehrere Kanzleien zu verteilen und diese zu warnen, ein Mandat gegen sie anzunehmen. Auf Seite des Anwalts hatte man sich hingegen keine Gedanken gemacht, was zu recht hilflosen Begründungen in seinem Brief an den Mandanten geführt hat.

Der BGH konfrontiert die Anwälte zu recht mit den Folgen dieser Hilflosigkeit.

Ihr Honorar werden sie zurückzahlen müssen. Ob darüber hinaus auch noch Aufwendungen des Mandanten zu ersetzen sind, muss das OLG entscheiden.


Rechtsanwältin Dr. Brigitte Borgmann, München

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