Chancen, Risiken und gesetzliche Grundlagen für eine multinationale Partnerschaft zwischen US/UK und deutschen Anwaltsfirmen
- Dr. Benno Heussen -



1. Die Veränderung des anwaltlichen Beratungsmarkts in Deutschland zwischen 1987 und 2000

Der Anwaltsmarkt in Deutschland ist in diesem Zeitraum durch folgende  Entwicklungen gekennzeichnet: 1

  • Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.1987 können deutsche Anwaltsbüros sich im In- und Ausland mit anderen Anwaltsbüros zusammenschließen.

  • Die Zahl der Anwälte hat sich in der Zeit von 1987 bis 2000 von ca. 47.000 auf ca. 100.000 erhöht. 2

  • Der Markt wurde durch den Beitritt der früheren DDR zur Bundesrepublik Deutschland vor allem im Bereich der wirtschaftsrechtlichen Beratung um etwa zwanzig Prozent erweitert.

  • Aufgrund der EU-Regelungen über die Niederlassungsfreiheit im gemeinsamen Markt können in Europa zugelassene Anwälte ohne wesentliche Beschränkung in den EU-Ländern tätig sein, sobald die entsprechenden deutschen Ausführungsgesetze erlassen worden sind. 3

  • Aufgrund der GATS-Abkommen können Anwälte vor allem aus USA in Deutschland über US-Recht beraten und deutsche Anwälte einstellen, die über deutsches Recht beraten dürfen und sich so gegenseitig ergänzen.

  • Die Globalisierung hat in diesen Jahren überdurchschnittlich, stark bezogen auf den Gesamtumsatz, zugenommen und der Anteil grenzüberschreitender Transaktionen hat sich erheblich vergrößert.



2. Strategische Ziele einer multinationalen Partnerschaft

2.1 Neue Marktsegmente in Deutschland

Die Notwendigkeit, über multinationale Partnerschaften nachzudenken, ergibt sich aus der neuen Segmentierung der anwaltlichen Beratungsmärkte, die sich in den letzten zwölf Jahren herausgebildet hat:

  • Die Mandanten wollen ein one-stop-shop-Modell, das über die deutschen Grenzen hinausgeht.

  • Unternehmen aus UK/US gewinnen immer mehr internationale Erfahrung und möchten daher ihre Rechtsprobleme unmittelbar mit den Anwälten vor Ort besprechen und daher eine UK/US Firmenkultur antreffen, die von rein deutschen Büros nicht erreicht werden kann.

  • In vielen Bereichen (vor allem im Bereich der Informationstechnologie) ist nahezu jedes einzelne Mandat mit internationalen Problemen behaftet, die die Zusammenarbeit von Anwälten aus mehreren unterschiedlichen Rechtssystemen voraussetzen.



Ein deutsches Anwaltsbüro, das diese Segmente und Tendenzen nicht bedienen kann, muß sich auf die immer enger werdenden nationalen Märkte beschränken, in denen eine erhebliche Konkurrenz dynamischer kleinerer Büros entstanden ist, die über effiziente Netzwerke verfügen.

Darüber hinaus gibt es ein Nachwuchsproblem: Auch für die zum Teil sehr komplizierten Fragen des nationalen Rechts (zum Beispiel im Aktienrecht) benötigt auch ein nur national ausgerichtetes Büro hochqualifizierten Nachwuchs. Dieser Nachwuchs (derzeit ca. fünfhundert junge Anwälte pro Jahr) wird aber im wesentlichen von den multinationalen Partnerschaften in Deutschland mit Methoden abgeworben, die kostenaufwendig sind (Jobbörsen und hohe Anzeigenkosten). Mittelgroße lokal beschränkte Büros in Deutschland werden immer mehr Schwierigkeiten haben, diesen Nachwuchs zu rekrutieren.

Man darf allerdings nicht verkennen, daß es auch erhebliche Bedenken gegen die Internationalisierung deutscher Büros gibt. Wolfgang von Meibom (Wessing & Behrenberg-Gossler) weist zurecht darauf hin, daß in internationalen Partnerschaften die Frage der Interessenkonflikte sehr problematisch werden kann. Diese Probleme wrid man unseres Erachtens aber vertraglich lösen können. Der Blick in die britische Fachpresse zeigt jedoch, daß die Mehrheit der deutschen Büros diese Bedenken nicht teilt und daß nahezu alle britischen Büros in den deutschen Markt drängen. Die amerikanischen Büros sind derzeit noch zurückhaltend. In der Tendenz ist aber zu erwarten, daß sie die Marktpotentiale, die wir unten näher schildern, innerhalb des nächsten Jahres wahrnehmen werden.

2.2 Internationale Teamarbeit

Für die anwaltliche Tätigkeit gilt auch im Zeichen der Globalisierung der Grundsatz: „All business is local“. Das bedeutet: Unabhängig davon, daß einzelne international tätige Unternehmen einen erheblichen Bedarf an Rechtsberatung entwickeln, ist dieser Bedarf  - anders als der Handel mit Waren - immer im Kern von den jeweiligen nationalen Rechtsbestimmungen geprägt.

Die berufsrechtlichen Regeln zwingen dazu, die Arbeit im jeweiligen Rechtssystem auf Anwälte zu übertragen, die es beherrschen und die in dem jeweiligen Land zugelassen sind. Auch Haftungsgründe erzwingen diese Arbeitsteilung. Die Folge ist: International tätige Anwaltskanzleien müssen in Teams zusammenarbeiten, die es einerseits erlauben, ein möglichst homogenes Arbeitsergebnis an den Mandanten weiterzugeben, andererseits aber den einzelnen Anwälten die Verantwortung zuzuweisen, die sie jeweils nur allein tragen können.


Diese Teams müssen drei Aufgaben lösen:

- Die Zuweisung einzelner Aufgaben zu den jeweils fachlich am besten qualifizierten Anwälten.

- Die optimale Kommunikation zwischen ihnen sowohl in technischer als auch in sprachlicher Hinsicht.

- Den Aufbau einer Firmenkultur, die die nationalen Besonderheiten berücksichtigt, aber auch Platz für den „internationalen Teamgeist“ läßt.


3. Formen der internationalen anwaltlichen Zusammenarbeit    

Die anwaltliche Arbeit muß sich immer nach den Bedürfnissen der Mandanten richten. Aus dieser Forderung heraus entwickeln sich typische Formen internationaler Zusammenarbeit,

3.1 Eigene Büros von UK/US-Anwälten in Deutschland

Solche Büros können sich ausschließlich auf UK/US-Klienten abstützen. Ihr Bestand ist wesentlich davon abhängig, daß diese Mandatsbeziehungen sie ständig mit neuen Aufträgen versorgen. Schwankungen können sie schwer ausgleichen. Da in den meisten Fällen auch im M+A-Bereich nationale Gesetze eine Rolle spielen (zum Beispiel Kartellrecht), entwickeln sich Netzwerke zu deutschen Kanzleien).

Typische Fälle von US law firms, die dieses Modell betreiben, sind etwa:

- Ashurst Morris Crisp
- Davis Polk
- Skadden Arps
- Sullivan & Cromwell
- Weil Gotshal Manges
- White & Case
- Wilkinson Barker Knauer & Quinn
    
Nach allgemeiner Ansicht werden solche zweiseitigen Kooperationen aber auf Dauer nicht tragfähig sein, da sie zu sehr dem Zufall unterworfen sind und daher die Planungssicherheit leidet. Solche strategischen Partner können trotz jahrelanger Aufbauarbeit sehr schnell verloren gehen, wenn sie sich im eigenen Interesse anders orientieren.

3.2 UK/US-Firmen mit inländischer Klientel

Allerdings gibt es einige amerikanische law firms, die (derzeit noch) ohne Anbindung an ein deutsches Büro allein im deutschen Markt wachsen wollen. Dazu gehören etwa:

- Allen & Overy
- Cleary Gottlieb
- Jones Day
- Morgan Lewis Bockius
- Wilmer Cutler Pickering

Von all diesen Büros kann aber gleichwohl gesagt werden: Über achtzig Prozent ihrer Arbeit stammen von US/UK-Klienten, ein Mandatsstamm deutscher Unternehmen entwickelt sich, soweit ersichtlich, nur sehr langsam.

3.3 Anwaltsabteilungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Anders verhalten sich die großen amerikanischen Wirtschaftsprüfungskanzleien. Sie haben frühzeitig erkannt, daß die Stärke im lokalen Geschäft des Mittelstandes liegt und wollen sich nicht von einzelnen Großaufträgen abhängig machen. Da in Deutschland die Sozietät zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern zulässig ist, trafen sie hier auf keinerlei Beschränkungen. Sie haben sich daher nennenswert entwickelt. Hierzu gehören:

- Andersen & Freihalter
- Menold Herrlinger (Ernst & Young)
- Price Waterhouse Veltins

3.4 Mehrseitige Kooperationen: Best friends networks
    
Hier geht es zunächst um die Betreuung ausländischer Mandanten im Inland bei deren geschäftlichen Vorhaben (vom Startup über Fusionen bis zur Liquidation oder dem Verkauf): In diesem Marktsegment liegt der Schwerpunkt der Arbeit stets im nationalen Recht, weil die Betreuung einer Tochtergesellschaft im Inland ausschließlich nach nationalem Recht erfolgen kann. Die internationale Beratung beschränkt sich in der Regel darin, den ausländischen Mandanten zu erläutern, warum bestimmte Regeln in Deutschland eingehalten werden müssen.

Solche Networks leiden hauptsächlich darunter, daß niemand vorhersagen kann, wann entsprechende Aufträge kommen, so daß eine planvolle Entwicklung der Netzwerke kaum möglich ist.

Es gibt etwa dreißig internationale Netzwerke in Deutschland, denen vorwiegend mittelständische Büros angehören.

Die größten sind:

- Advoselect (37 deutsche und 8 ausländische Mitglieder)
- Consulegis (85 Mitglieder in 29 Ländern)
- Diro (107 Mitglieder in 14 Ländern)
- Euro Juris (im wesentlichen auf Deutschland beschränkt, jedoch sehr groß (170 Kanzleien mit ca. 1000 Anwälten)
- IAG International (60 Mitglieder in 29 Ländern)
- Interlex (408 Mitglieder)
- KMSR (im wesentlichen ein auf Deutschland beschränkter kleiner Verband)

Sie können ihre Mandanten über die Korrespondenzanwälte im Ausland begleiten und erhalten auch im Einzelfall Empfehlungen für Klienten aus dem Ausland. In Netzwerken kann aber die kritische Masse an Aufträgen nicht erreicht werden, die den ausländischen Mandanten zur VIP-Person erklärt, denn das ist nur möglich, wenn das deutsche Büro mit einer kritischen Masse von Aufträgen aus dem Ausland ausgelastet werden kann.

3.5 Der Weg der UK-Büros: Fusionen mit deutschen Büros

Die englischen Büros haben zunächst den US-Weg benutzt und versucht, mit eigenen Zweigniederlassungen in Deutschland Fuß zu fassen. Diese Modelle sind alle gescheitert, weil der Auftragsbestand aus England - im Gegensatz zu den Aufträgen von US-Klienten - viel zu gering war, um ein Büro mit der kritischen Masse von Anwälten auslasten zu können. Einen gewissen Erfolg hatte Clifford Chance mit seinem Frankfurter Büro, nachdem zehn Partner von Wessing zu Clifford übergewechselt sind. Die Strategie wurde aber durch die Fusion mit Pünder völlig geändert und dem allgemeinen Trend angepaßt. Er lautet auch für englische Büros: Es ist eine Fusion mit deutschen Büros notwendig, die die nötige Auslastung im Tagesgeschäft mit sich bringen, um den zusätzlichen Nutzen der internationalen Allianz wirklich zum Tragen zu bringen. Nur dann haben nämlich auch die deutschen Anwälte eine Chance, im Markt dafür bekannt zu werden, daß sie im Ausland aus einer Hand beraten können (one-stop-shop). Bisher bestehen folgende multinationalen Partnerschaften mit englischen Büros:

- Clifford Chance Pünder & Schürmann Coudert Brother
- CMS (Cameron McCanner und sechs anderen internationalen Sozietäten, insgesamt 1400 Anwälte an 31 Standorten in Europa)
- Deringer Freshfields
- Lovell White Durrant / Boesebeck Droste
- Linklaters & Alliance
- Osborne Westphalen International

Denton Wilde Sapte hat angekündigt, die bisherige Kooperation in Richtung auf eine multinationale Partnerschaft zu verändern.

3.6 Die Begleitung ausländischer Mandanten in Deutschland

Hier trifft man auf zwei Vorgehensweisen:

Das UK/US-Büro berät selbst bei M+A-Mandaten oder Startups und sieht allenfalls für Einzelfragen ein deutsches Büro heran. Wenn dann – wie es häufig geschieht – ein deutscher Geschäftsführer eingesetzt wird, überläßt man es ihm, Anwälte in Deutschland zu finden, die die Tochtergesellschaft beraten.

Das US/UK-Büro empfiehlt deutsche Anwälte, die bereits die M+A-Transaktion oder den Startup selbständig durchführen und in diesem Fall meist das entstandene Unternehmen bei seinen künftigen Rechtsfragen begleiten.

In der Vergangenheit gab es seit den sechziger Jahren einen steten Strom solcher US-Investitionen nach Deutschland, von denen hauptsächlich Büros wie Döser Amereller / Baker & MacKenzie profitiert haben.

Das strategische Ziel ist es allerdings, die Rechtsberatung, die sich allein auf die nationalen Rechtsprobleme in Deutschland bezieht, in erheblich höherem Umfang zu beeinflussen, als dies in Netzwerkkonstruktionen möglich ist. Auch eine internationale Corporate Identity läßt sich auf den bisherigen Wegen nur schwer aufbauen.

3.7 Die Begleitung deutscher Mandanten ins Ausland

Hier liegt spiegelbildlich der Schwerpunkt der Beratung im Ausland und kann daher nicht von Deutschland aus durchgeführt werden. Wie im ersten Fall können die Probleme nur im engen Kontakt mit den im Ausland tätigen anwaltlichen Beratern und deren Unterstützung bei ihren Aufgaben gelöst werden. Auch hier gibt es anwaltliche Aufgaben, bei denen der Mandant ein Anwaltsbüro nur für eine einzelne Tätigkeit (zum Beispiel einen M+A-Vertrag) beauftragt und es danach der im Ausland tätigen (deutschen oder amerikanischen) Geschäftsführung überläßt, mit welchen UK/US-Anwälten sie zusammenarbeiten will.

Es wäre sehr wünschenswert, wenn der Zustrom von Mandaten zwischen USA und Deutschland einen ähnlichen Umfang hätte wie derjenige von Deutschland nach USA. Das wird aber trotz einer ziemlich ausgewogenen Handelsbilanz deshalb nicht zu erwarten sein, weil Deutschland nur ein Teil des Marktes ist, den die US-amerikanischen Unternehmen in Europa teilweise von anderen Headquarters aus abdecken. So hat zum Beispiel die Rechtsabteilung von Procter & Gamble in Frankfurt nur zu einem geringen Teil mit den deutschen Problemen zu tun, eine Vielzahl dieser Probleme wird von der Rechtsabteilung in Brüssel behandelt, weil sie auch gleichzeitig europäischer Natur sind. Ein deutsches Büro wird daher an ein UK/US-Büro nicht in gleichem Umfang Aufträge abgeben können, wie es erhält. Da hat auch historische Gründe:

Aufgrund historischer Entwicklungen hat Deutschland nicht so wie England, Frankreich oder Spanien über die Jahrhunderte hinweg intensive Auslandsbeziehungen aufbauen können. Die Exportstärke Deutschlands beruht im wesentlichen auf seinen Produkten und nicht auf persönlichen Beziehungen. Da deutsche Rechtsabteilungen meist über sehr qualifizierte Juristen verfügen, die auch Fremdsprachen beherrschen, erledigen sie einen Großteil der Arbeiten, die im Unternehmen im internationalen Bereich anfallen, selbst oder durch ausländische Korrespondenzanwälte, mit denen sie unmittelbar korrespondieren. All diese Faktoren treffen in USA und zum Teil in UK nicht zu. Es ist daher nicht zu erwarten, daß ein deutsches Büro in vergleichbarem Maße Aufträge an das Ausland abgeben kann wie umgekehrt. Gleichwohl haben international tätige Büros einen großen Vorteil von der Arbeit in Deutschland, sofern ihre Klienten dort Rechtsberatung benötigen: Rechtsberatung besteht nur zum Teil aus fachlichem Wissen, zu einem wesentlichen anderen Teil aus der Zeit, die für Kommunikation, Erklärung, Verhandlung und andere Tätigkeiten aufgewendet werden muß. Dieser Teil der Arbeit kann in größerem Umfang im Ausland erledigt werden. Ein Büro mit eigenem Standort in Deutschland wird allein dadurch immer einen großen Marktvorsprung vor seiner Konkurrenz haben.

   
4. Kritische Masse an Anwälten und Aufträgen

Ein Anwaltsbüro, das die gesamte Bandbreite des Wirtschaftsrechts in Deutschland abdecken muß, braucht eine Mindestgröße von ca. achtzehn Anwälten. Das beruht auf der Notwendigkeit, etwa sechs Bereiche abdecken zu müssen, was durch Anwaltsgruppen zu je drei Anwälten (Seniorpartner/Partner/Associate) geschieht. Diese sechs Bereiche sind:

- Gesellschaftsrecht
- Steuerrecht
- Prozeßführung
- Handels- und Vertragsrecht
- Immobilien- und Mietrecht
- Arbeitsrecht

In den meisten Fällen beherrschen die Anwälte neben diesem Kerngebiet noch ein bis zwei andere Spezialgebiete (zum Beispiel IT-Recht, Erbrecht, Wettbewerbsrecht). Wenn ein Anwaltsbüro in dieser Struktur wächst, kann es pro Jahr wegen der damit verbundenen Ausbildungsbelastung etc. höchstens drei neue Anwälte einstellen, benötigt also etwa zehn Jahre, um zu wachsen. Ein schnelleres Wachstum ist möglich, wenn neben den sechs Kerngebieten weitere Spezialistenteams gesetzt werden (zum Beispiel für die Bereiche M+A, Venture Capital), die dann ihrerseits eigenen Wachstumsgesetzen folgen.

Betrachtet man die auf der nächsten Seite im Überblick dargestellten Anwaltszahlen, so zeigt sich, daß nur Allen & Overy, Jones Day und Shearman & Sterling diese Zahlen an einem Ort überschreiten. Es ist wichtig zu erkennen, daß die kritische Masse nicht schon dann erreicht wird, wenn insgesamt in Deutschland zwanzig oder mehr Anwälte tätig sind. Die Kräfte müssen auf einen Ort konzentriert werden, weil sie sonst nicht die nötige Durchsetzungskraft entwickeln.

Die oben genannten Firmen haben aber - wie man aus internen Informationen weiß - noch gar nicht richtig angefangen, deutsche Klienten zu akquirieren. Ihr Hauptgeschäft stammt nach wie vor von US-Auftraggebern. Würden sie entsprechende nach Deutschland gerichtete Aktivitäten entwickeln, könnten sie - ähnlich wie Clifford Chance - den deutschen Büros sehr schnell erhebliche Konkurrenz machen.


5. German law firms affiliated with UK and US law firms (including accountants)

Name of firm

Number of lawyers total

Places of business in Germany

Number of lawyers in Germany

Number of lawyers in Munich

Allen & Overy

571

Frankfurt

35

-

Andersen & Freihalter

?

9 locations, including Munich

130

8

Ashurst Morris Crisp

500

Frankfurt

4

-

Clearly Gottlieb

?

Frankfurt

12

-

CMS Hasche Eschenlohr / Cameron MacKenna

600

9 locations, including Munich

180

50

Clifford / Roger & Wells / Pünder

2050

5 locations including Munich

340

20

Coudert Schürmann

700

3 locations

60

-

Döser Amereller Baker & MacKenzie

2463

4 locations in Munich

105

6

Freshfields Deringer

1339

3 locations

180

-

Jones Day

1164

Frankfurt

30

-

Knopf & Tulloch / SJ Berwin

Frankfurt

20

-

Lovell White / Boesebeck Droste

850

6 locations

180

35

Mayer, Brown & Platt

765

Cologne

5

-

Menold Herrlinger (Ernst & Young)

?

6 locations including Munich

60

12

Morgen Lewis Bockius

907

Frankfurt

15

-

Oppenhoff / Linklaters

2200

5 locations including Munich

300

40

Price Waterhouse Veltins

1200

8 locations

62

10

Shearmann & Sterlin

683

2 locations, Frankfurt/Düsseldorf

45

-

Skadden Arps

1800

Frankfurt

2

-

Sullivan & Cromwell

454

Frankfurt

4

-

Weil Gotshal Manges

640

Frankfurt

4

-

White & Case

742

Frankfurt

3

-

Wilkinson Barker Knauer & Quinn

Frankfurt

3

-

Wilmer Cutler Pickering

310

Berlin

2

-




6. Berufsrechtliche Regeln in Deutschland

Das deutsche Berufsrecht wird durch die neu gefaßte Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor allem in den §§ 43 bis 59 a geregelt. Wesentlich sind vor allem die Unabhängigkeit und die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts. 4

6.1 Unabhängigkeit und Verschwiegenheit

Nach § 43 a BRAO müssen deutsche Rechtsanwälte in jeder Beziehung, also auch bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Kollegen, darauf achten, daß sie in allen Entscheidungen unabhängig sind. Das betrifft nicht nur die Führung des Mandats, sondern auch alle organisatorischen Voraussetzungen wie zum Beispiel die Einstellung oder Entlassung von Anwälten und Mitarbeitern. Wenn ein deutscher Anwalt sich mit ausländischen Anwälten zu einer multinational Partnership zusammenschließt, muß dieser Vertrag der Rechtsanwaltskammer zur Prüfung vorgelegt werden, ob die deutschen Anwälte ihre Unabhängigkeit durch den Vertrag in unangemessener Weise beschränkt haben. Gegebenenfalls kann die Kammer den Vertrag für unwirksam erklären.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit geht in Deutschland erheblich weiter als in den USA. Nur der Mandant kann ihn von diesen Pflichten entbinden, die die Anwälte auch weitgehend gegenüber staatlichen Ermittlungen schützen, soweit sie sich nicht selbst strafbar machen. Über den Inhalt seiner Akten darf ein Anwalt keinen internationalen Sozius unterrichten, sofern es sich nicht um ein gemeinsames internationales Mandat handelt.

Der Anwalt darf seine Gebühren auch nicht an einen Dritten abtreten, wenn er das Mandat führt. Bei der internationalen Zusammenarbeit muß also in jedem einzelnen Fall entschieden werden, ob der Fall zum Beispiel von München oder von New York aus bearbeitet wird. Wird er von USA aus bearbeitet, kann der deutsche Anwalt nur dem amerikanischen Anwalt assistieren, weil er keinen unmittelbaren Mandatsvertrag mit dem amerikanischen Klienten hat.

Der wichtigste Aspekt der Verschwiegenheitspflicht im Verhältnis zu US-amerikanischen Anwälten ist jedoch folgender: Wenn amerikanische Anwälte Mandatsführer für einen deutschen Klienten wären, der ausschließlich in Deutschland tätig ist, könnten sie vor jedem amerikanischen Gericht als Zeuge vorgeladen werden, um über dieses Mandatsverhältnis auszusagen. (Man muß damit auch rechnen, wenn amerikanische Anwälte in Deutschland als „Rechtsbeistand“ zugelassen sind, denn dann unterliegen sie zwar den deutschen berufsrechtlichen Regeln, möglicherweise aber nicht, wenn ein amerikanisches Gericht diese Regeln als in USA nicht bindend ansieht). Damit wäre der Verschwiegenheitsschutz für die Klienten in Deutschland an einer wesentlichen Stelle durchbrochen. Der Vertrag über die multinational Partnership muß dafür sorgen, daß solche Lücken nicht entstehen.

Das Erfordernis der Unabhängigkeit durchzieht eine Reihe von Detailfragen:

 

  • Jeder Anwalt muß selbständig entscheiden dürfen, welche Mandate er annimmt. Entscheidet er sich zum Beispiel für pro Bono Aktivitäten, dürfen die anderen Kollegen ihn nicht daran hindern (sie dürfen ihm allerdings finanzielle Nachteile auferlegen).

  • Die Berufshaftpflichtversicherung muß in Deutschland bestehen und pro Anwalt mindestens 2,0 Mio. DM betragen.

  • Alle wesentlichen Organisationsentscheidungen des Büros müssen von den Partnern getroffen werden und dürfen nur an Partner delegiert werden (zum Beispiel in einen Managementausschuß).

  • Deutsche Anwälte dürfen mit Wirtschaftsprüfern zusammenarbeiten (multi-disziplinary Partnership).

  • Sie dürfen Steuerberater als Sozien haben.


Zusammengefaßt: Das
deutsche Berufsrecht erfordert es zwingend, daß die Unabhängigkeit und Verschwiegenheit der deutschen Anwälte auch in einer multinational Partnership gegenüber anderen Rechtssystemen abgesichert werden. Deutsche Anwälte dürfen zwar mit amerikanischen Anwälten das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit teilen, sind jedoch für die von ihnen geführten Büros und Mandate immer in vollem Umfang selbst verantwortlich und dürfen keinen Einflüssen durch andere Rechtsanwälte unterworfen werden. 5
6.2 Interessenkonflikte

Im Rahmen einer multinational Partnership gilt das Verbot der Interessenkonflikte über alle Grenzen hinweg, und zwar auch dann, wenn die Mandatskreise wegen des Gebots der Unabhängigkeit getrennt geführt werden: Solange zum Beispiel das deutsche Büro die Firma BMW vertritt, darf nicht das Büro New York gegen BMW auftreten. Wirtschaftsprüfer sind an diese Regel nicht gebunden, was auch einer der Gründe dafür ist, daß die großen WP-Gesellschaften schneller wachsen als die Anwaltskanzleien.

6.3 Unbeschränkte Haftung der deutschen Anwälte

In Deutschland haften Anwälte grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für Fehler, die sie innerhalb ihrer eigenen Mandate begehen. Anwälte können zwar eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bilden, erleiden dadurch aber gravierende steuerliche Nachteile: Die Steuerlast kann in diesem Fall von fünfundfünfzig Prozent auf dreiundsiebzig Prozent steigen! Es ist gesetzlich möglich, die Haftung auf einzelne Anwälte zu beschränken. Von den Mandanten wird das in Deutschland bisher aber nicht akzeptiert.

Im Gegensatz dazu können amerikanische Anwälte im Rahmen der Limited Liability Partnership ihre Haftung in gewissem Umfang begrenzen.

Darüber hinaus bietet das amerikanische Prozeßrecht eine Reihe von Risiken, die auch deutsche Partner betreffen können, wenn nicht eindeutig beweisbar ist, daß sie mit den in USA geführten Mandaten keinerlei Verbindung haben (RICO-Act; Long Arm Statutes etc.).

Ein Vertrag über die multinational Partnership muß daher die unterschiedlichen Mandatskreise in Deutschland und USA genau trennen, damit solche Haftungsrisiken nicht auf die eine oder andere Seite übergreifen.

6.4 Firmenkultur und Corporate Design

Einen der wesentlichen Unterschiede zwischen dem deutschen und dem US-amerikanischen Rechtssystem besteht darin, daß in USA das Recht in erster Linie gefunden und praktische Lösungen für seine Realisierung gesucht werden müssen, während es in Deutschland - anknüpfend an sehr alte Traditionen - von den Klienten als wichtig angesehen wird, daß Anwälte das Recht kommentieren. Deshalb sind amerikanische Klienten sehr oft unzufrieden mit der Arbeit deutscher Anwälte, weil sie weniger umfangreiche Kommentare als umfangreiche Lösungsvorschläge für ihre Probleme erwarten und diese nicht erhalten.

Aus dem Corporate Design einer international tätigen Anwaltssozietät ergeben sich weitere Erwartungshaltungen von Klienten: Wenn der Schwerpunkt eines Büros offenbar in den USA liegt, wird vorausgesetzt, daß auch ein Büro in Deutschland den US-Standards genügt und umgekehrt werden die deutschen Klienten, die sich von einem „amerikanischen“ Büro in Deutschland betreut sehen, erwarten, daß die besonderen Erwartungshaltungen deutscher Klienten auch in London oder New York Berücksichtigung finden.

München, den 10. Dezember 1999


Dr. Benno Heussen
Rechtsanwalt





1 Ich habe Anfang 1997 im Auftrag der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität in Berlin eine Studie über die Situation der international tätigen Anwälte in Deutschland angefertigt und auf dem Symposium der Cornell Law School in Paris am 04.07.1997 vorgetragen. Die Stellungnahme ist in dem soeben erschienenen Band „Lawyers Practice and Ideals: A comparative view“, herausgegeben von John J. Barceló III und Roger C. Cramton auf Seite 241 f abgedruckt. Die dort enthaltenen Voraussagen sind im wesentlichen eingetroffen (siehe Anlage 1).
2 Siehe BRAK Mitteilungen Januar 1988 sowie BRAK Mitteilungen Januar 1999 (Anlage 2)
3 Siehe Richtlinie 98/5/EG (ABl.EGNr. L 77, S. 36) und Entwurf eines Ausführungsgesetzes hierzu Bundesratsdrucksache Nr. 567/99 vom 15.10.1999: Danach kann jeder in Europa zugelassene Anwalt in allen anderen europäischen Ländern beratend tätig sein. Das volle Berufsbild des deutschen Anwalts darf er erst nach mindestens dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Anwalt ausüben (§ 11 des Entwurfs). Will er dies vorher tun, muß er sich einer Prüfung unterziehen (§ 16 ff).
4 Diese Pflichten sind nicht nur zwischen USA und Deutschland, sondern auch innerhalb Europas sehr unterschiedlich geregelt. In Frankreich zum Beispiel, aber auch mit einigen Unterschieden in Griechenland, Italien, Portugal und Spanien, dürfen die Anwälte die Korrespondenz, die sie mit anderen Anwälten führen, nicht in Kopie an ihre Mandanten schicken, damit sie sich innerhalb dieser Korrespondenz vertraulich gegenüber den Gegenanwälten auch über negative Einschätzungen der Lage ihres Klienten äußern können (siehe Leubsdorf in Barceló/Cramton FN 1, Seite 282. Eine solche Regel würde das deutsche Berufsrecht als verboten ansehen, weil dem Mandanten alle Informationen gegebenen werden müssen, die auch der Anwalt hat und in USA wäre es vermutlich genauso.
5 Ausführlich hierzu Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung 1997, insbesondere die §§ 43 ff BRAO und Hartung „Berufs- und Berufsordnungsrecht“ in Heussen/Büchting, Rechtsanwaltshandbuch S. 1465 ff.

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